FWN · Aus dem bisherigen Themenarchiv
Von der Rechtslage zur Lösung
Der FWN-Vorschlag für Altferienwohnungen und den Schutz von Dauerwohnraum.

Andere erklären, warum so viele Ferienwohnungen auf Norderney bis heute ungenehmigt sind.
Die Freien Wähler Norderney greifen dies auf und legen den fertigen, gerichtsfesten Weg vor —
mit Rechtssicherheit für die Eigentümer und neuem Dauerwohnraum für die Insel.
Am 26. August 2026 hat die Norderneyer FDP zu einem Vortrag über Ferienwohnungen auf Norderney
eingeladen, gehalten von einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht unter dem Titel „Recht,
Regeln, Realität“. Die rechtliche Bestandsaufnahme war zutreffend und wichtig: Sie hat deutlich
gemacht, wie viele Ferienwohnungen auf unserer Insel bestehen, ohne je förmlich genehmigt worden
zu sein, und wie unklar die Rechtslage für viele Eigentümerinnen und Eigentümer ist.
So richtig diese Analyse ist — sie bleibt auf halbem Weg stehen, und das insbesondere bei dem
hier vor allem maßgeblichen planungsrechtlichen Umgang mit den ungenehmigten Altferienwohnungen,
die in den Jahrzehnten vor 2015 entstanden sind. Für sie hat weder der Landkreis Aurich
noch die Stadt Norderney jemals eine Baugenehmigung verlangt: Angesichts einer damals unklaren
Gesetzeslage, Rechtsprechung und Rechtsliteratur war die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung
der gewöhnlichen Wohnnutzung planungsrechtlich gleichgestellt und bedurfte keiner
gesonderten Genehmigung — sie war damit legal. Bei der Stadt Norderney galt im Einvernehmen
mit dem Landkreis Aurich über Jahrzehnte das Motto „Wohnen gleich Wohnen“. Auf diese Praxis
haben sich die Eigentümerinnen und Eigentümer von Ferienwohnungen verlassen. Erst später, ab
etwa 2014/2015, hat die Rechtsprechung die Ferienwohnung einhellig als eigenständige, genehmigungspflichtige
Nutzungsart eingeordnet, und der Gesetzgeber hat sie mit der Novellierung der
Baunutzungsverordnung im Jahr 2017 in einem neuen § 13a BauNVO ausdrücklich definiert.
Auf diesen Vertrauenstatbestand und auf die entscheidende Frage, wie eine rechtssichere Bestandssicherung
der Altferienwohnungen gelingen kann, ist der Vortrag von Rechtsanwalt Nettekoven
jedoch nicht eingegangen. Genau hier setzen wir von der FWN mit unserem Lösungsvorschlag
an: Was nun? Wie kommen wir von einem Zustand, in dem Hunderte Altferienwohnungen
vor 2015 genehmigungsfrei zugelassen oder zumindest aktiv geduldet wurden, heute aber nicht
mehr rechtssicher sind, zu einer Ordnung, die für alle gilt und die vor Gericht hält?
Beschreiben reicht nicht — es braucht einen Weg
Die Freien Wähler Norderney haben in den vergangenen Monaten nicht nur über das Problem
gesprochen, sondern eine ausformulierte, rechtlich abgesicherte Lösung erarbeitet: eine Satzung
in Anlehnung an die Regelungen der Insel Borkum, die dem dortigen bewährten und von den Gerichten
getragenen Vorbild folgt. Sie leistet zweierlei zugleich — Rechtssicherheit für den vorhandenen
Bestand und wirksamen Schutz des Dauerwohnraums für die Zukunft.
Der FWN-Weg in drei Schritten
Für die vor dem Stichtag 1. Januar 2015 seinerzeit legal, aber nie förmlich genehmigten Altferienwohnungen
und für die danach zugelassenen Ferienwohnungen lautet unser Vorschlag:
– Wer nachweisen kann, dass er seine Ferienwohnung schon vor dem 1. Januar 2015 und seither
durchgehend im Vertrauen auf diese damalige Praxis betrieben hat, erhält einen Rechtsanspruch
auf die nachträgliche Genehmigung — nicht nur die vage Aussicht darauf. Das schafft
endlich Klarheit für den Bestand und nimmt vielen Eigentümerinnen und Eigentümern eine
jahrelange Unsicherheit.
– Für alle Vorhaben nach 2015 gilt eine klare, für alle gleiche Regel: In jedem Wohngebäude
muss der Dauerwohnraum überwiegen. So wird der weitere Zuwachs von Ferienwohnungen
begrenzt und der Wohnraum geschützt, den die Insel dringend braucht.
– Und das Entscheidende: Der Weg wirkt immer zugunsten des Dauerwohnens. Eine bisher als
Ferienwohnung genutzte Wohnung kann verfahrensfrei in Dauerwohnen wechseln — und
dort, wo das Planungsrecht es zulässt, auch wieder zurück. Umgekehrt ist der Wechsel von
vorhandenem Dauerwohnraum in eine Ferienwohnung gerade nicht frei; bestehender Dauerwohnraum
bleibt geschützt. Das ist nicht nur rechtmäßig, sondern zugleich ein flexibles Steuerungsinstrument
für mehr Dauerwohnraum, das auf die Lebenswirklichkeit der Menschen reagiert.
Warum unser Weg hält
Unser Vorschlag steht auf sicherem rechtlichem Grund. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss
vom 10. November 2025 (Aktenzeichen 4 BN 12.25) ausdrücklich bestätigt, dass eine Gemeinde
für jedes Wohngebäude einen Mindestanteil an Dauerwohnen festsetzen darf, um bezahlbaren
Wohnraum für die einheimische Bevölkerung zu sichern. Genau darauf baut unsere Satzung
auf. Sie behandelt alle Eigentümerinnen und Eigentümer nach denselben, im Voraus bekannten
Regeln.
Das ist mehr als eine juristische Feinheit. Es ist der Unterschied zwischen einer Lösung, die im
ganzen Ort Vertrauen schafft, und einer Ankündigung, die am Ende vor Gericht scheitern könnte.
Die Stadtverwaltung und das Bauamt setzen, unterstützt von den Fraktionen der SPD und von
Bündnis 90/Die Grünen, demgegenüber auf einen anderen Weg: die Legalisierung über einzelne
Ausnahmeentscheidungen. Solche Entscheidungen hängen vom Ermessen der Verwaltung und
von den jeweiligen Mehrheiten im Verwaltungsausschuss ab. Gerade weil sie nicht an klare, für alle
gleiche Regeln gebunden sind, sind sie anfällig für Ungleichbehandlung — der Gleichheitssatz des
Grundgesetzes verbietet aber, gleichgelagerte Fälle ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln.
Bei der Größenordnung auf Norderney, wo Ausnahmen eher die Regel als die Ausnahme
wären, schafft dieser Weg gerade nicht die verlässliche, gleiche Grundlage, auf die es ankommt.
Rechtsanspruch statt Bittsteller
Darin liegt der grundlegende Unterschied zwischen unserem Vorschlag und dem Modell der Bauverwaltung.
Bei uns hat jede Inhaberin und jeder Inhaber einer solchen Altferienwohnung einen
Rechtsanspruch auf die nachträgliche Genehmigung, sobald die durchgehende Nutzung seit der
Zeit vor 2015 nachgewiesen ist; die Genehmigung muss dann erteilt werden, soweit nicht zwingende
Bauvorschriften wie der Brandschutz entgegenstehen. Nach dem Modell der Bauverwaltung
dagegen steht die Nachgenehmigung im Ermessen der Verwaltung und der jeweiligen Mehrheiten
in den Ratsgremien — etwa nur dann, wenn ein Härtefall anerkannt wird. Die Eigentümer wären
damit Bittsteller statt Anspruchsberechtigte. Der Unterschied ist grundlegend: Anspruch bedeutet
Rechtssicherheit für alle nach gleichen Regeln; Ermessen bedeutet Ungewissheit und die Gefahr
der Ungleichbehandlung bis hin zur Willkür.
Fertig ausgearbeitet — bislang ohne Mehrheit
Dieser Vorschlag liegt fertig ausformuliert und rechtlich abgesichert vor. Im Rat hat er bislang jedoch
leider keine Mehrheit gefunden: Die Fraktion der SPD hat sich einhellig, die Fraktion von
Bündnis 90/Die Grünen mehrheitlich bis auf eine Stimme — gemeinsam mit der Verwaltung, dem
Gegenentwurf des Bauamts und dem Bürgermeister — für einen anderen Weg entschieden. Damit
bleibt eine Lösung, die Rechtssicherheit für die Eigentümerinnen und Eigentümer und zugleich
neuen Dauerwohnraum für die Insel schaffen würde, weiter liegen. Bei der Kommunalwahl am 13.
September 2026 haben es die Norderneyerinnen und Norderneyer in der Hand, das zu ändern.
Worum es uns geht
Wir wollen keine Insel, auf der diejenigen, die hier arbeiten, keine Wohnung mehr finden. Und wir
wollen die Eigentümerinnen und Eigentümer nicht länger im Ungewissen lassen. Beides ist möglich
— mit klaren Regeln, mit Augenmaß und mit einer Lösung, die rechtlich Bestand hat. Eine gute
Rechtsdarstellung ist wertvoll; aber sie ersetzt keine Lösung. Die Freien Wähler Norderney legen
diese Lösung vor — fertig ausformuliert, gerichtsfest und mit einem klaren Ziel: mehr bezahlbarer
Wohnraum und faire Regeln für alle.
Freie Wähler Norderney — für ein lebendiges, bezahlbares Wohnen auf Norderney. Nur mit
uns: Geben Sie am 13. September 2026 der FWN und ihren Kandidatinnen und Kandidaten
für den Rat Ihre Stimme.
Hayo F. Moroni, 31.08.2026
Übernommen von der bisherigen FWN-Webseite. Die Ausschusszuordnung dient der thematischen Orientierung.
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